Beurteilung nach LP21


Hier finden Sie Informationen zur Beurteilung nach Lehrplan 21:

 

·       Link zu den Informationen der Beurteilung im Kanton Bern der Bildungs- und Kulturdirektion

 

·       Untenstehend Ergänzungen betreffend Beurteilung der Oberstufenschulen der Stadt Thun (Text auch in der Informationsmappe enthalten)

 

Oberstufenschulen der Stadt Thun

Buchholz, Länggasse, Progymatte, Strättligen

 

Ergänzungen zur Elterninformation „Beurteilung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I der Volksschule“ 2. Auflage Februar 2018,

basierend auf der DVBS

Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide, 06.03.2018

und den AHB, Allgemeinen Hinweisen und Bestimmungen zum Lehrplan, 23.06.2016

 

1.       Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres   

  • Die Noten im Beurteilungsbericht sind ein Instrument zur Kommunikation der Beurteilung von Leistungen der Schülerinnen und Schüler und das Ergebnis eines professionellen Ermessensentscheids durch die Lehrpersonen. Sie  basieren nicht auf Berechnungen von Durchschnitten.
  • Die prognostische Beurteilung ist für Schullaufbahnentscheide (Promotion, Selektion, Berufs- und Schulwahl) von Bedeutung. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einem nächsten Abschnitt der Bildungslaufbahn gegeben sind. 

2.       Individuelle Lernziele

 

Reduzierte individuelle Lernziele (rILZ) und erweiterte individuelle Lernziele (eILZ)

  • Die Klassenlehrkraft beantragt nach Absprache mit den Eltern bei der Schulleitung die Anwendung von rILZ oder eILZ.
  • Soll eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern nach rILZ unterrichtet werden, ist eine Abklärung bei der Erziehungsberatung (EB) nötig.
  • Eine periodische Überprüfung der angeordneten Massnahmen erfolgt durch die Schulleitung.

Reduzierte individuelle Lernziele (rILZ)

  • Vermag eine Realschülerin oder ein Realschüler auch mit innerer Differenzierung des Unterrichts und nach Ausschöpfung weiterer Massnahmen wie heilpädagogischer Intervention in einem Fach die Lernziele gemäss Lehrplan mehrheitlich nicht zu erreichen und sind keine Leistungsreserven erkennbar, können reduzierte individuelle Lernziele (rILZ) in diesem Fach festgelegt werden.
  • Die Beurteilung von rILZ erfolgt grundsätzlich mit Noten, ergänzt mit einem Zusatzbericht. Die Note sowie der Bericht nehmen Bezug auf die individuell vereinbarten Ziele und weisen den erreichten Lernstand aus.
    Das Kind arbeitet nicht an den Grundanforderungen.
    Auf Wunsch der Eltern kann auf eine Beurteilung mit Noten verzichtet werden.
  • Die Leistung in einem Fach mit rlLZ gilt in jedem Fall für die Promotion als nicht genügend. 

Erweiterte individuelle Lernziele (eILZ)

  • Für Schülerinnen und Schüler der speziellen Sekundarklassen, die von den Lernzielen dauerhaft unterfordert sind, können erweiterte individuelle Lernziele (eILZ) festgelegt werden.
  • Die Beurteilung von eILZ erfolgt in Textform.
    Der Bericht nimmt Bezug auf die individuell vereinbarten Ziele und weist den erreichten Lernstand aus.
    Das Kind erhält im betreffenden Fach auch eine Note. Diese beschränkt sich auf die Lernziele gemäss Lehrplan. 

3.         Promotionsbestimmungen im Modell Manuel

  • Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler die im nächsten Absatz beschriebenen Promotionsbestimmungen nicht, so wechselt sie oder er von der speziellen Sekundarklasse in die Sekundarklasse, beziehungsweise von der Sekundarklasse in die Realklasse oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben Schultyps.
    Wiederholen ist aber nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schon zweimal ein Schuljahr/Kindergartenjahr repetiert hat.
  • Eine Schülerin oder ein Schüler wird für das nächste Schuljahr promoviert, wenn sie oder er in höchstens drei aller Fächer oder Teilgebiete (NMG) ungenügende Noten aufweist; dabei darf nur eines der Niveaufächer Deutsch, Französisch oder Mathematik betroffen sein.
  • Besucht eine Schülerin oder ein Schüler der speziellen Sekundarklasse ein Niveaufach in der Sekundarklasse, beziehungsweise eine Sekundarschülerin oder ein Sekundarschüler ein Niveaufach in der Realklasse, so gilt dieses Fach für die Promotion als ungenügend.
  • Für jedes der Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik gilt:
    Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler keine genügende Note, wechselt sie oder er im betreffenden Fach vom speziellen Sekundarschulniveau ins Sekundarschulniveau, beziehungsweise vom Sekundarschulniveau ins Realschulniveau.
  • Eine Schülerin oder ein Schüler gehört jenem Niveau an, in welchem sie oder er für die Mehrheit der Fächer  Deutsch, Französisch und Mathematik definitiv zum Besuch zugelassen wird.

OSLK, 05.07.2018